Norm
EO §80Rechtssatz
Der Mangel des Nachweises der Ladung zu eigenen Handen steht der Exekutionsbewilligung nicht entgegen, wenn dargetan ist, daß der Verpflichtete sich an dem Verfahren vor der auswärtigen Behörde beteiligt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0002357Dokumentnummer
JJR_19221108_OGH0002_0010OB01077_2200000_001