Wenn sich der Beschuldigte im bezirksgerichtlichen Verfahren wegen einer Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre zum Wahrheitsbeweise oder zum Beweise des guten Glaubens erbietet, darf der Richter die Verhandlung zur Stellung von Beweisanträgen der Parteien nicht vertagen, ohne vorher über den Beweisgegenstand und die Erheblichkeit der angebotenen Beweise Beschluß gefaßt zu haben.