Norm
JN §45Rechtssatz
Eine Anfechtung des Urteiles eines Gerichtshofes wegen sachlicher Unzuständigkeit ist ausgeschlossen, wenn für die Streitigkeit das Bezirksgericht zuständig gewesen wäre und eine formelle Entscheidung über die Kompetenz nicht erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0046321Dokumentnummer
JJR_19221121_OGH0002_0030OB01086_2200000_002