Norm
EO §368Rechtssatz
Für die Bestimmung der Höhe des Interesses ist nicht der Zeitpunkt der Urteilsfällung im Interessenprozesse, sondern in der Regel der Zeitpunkt der Einbringung der Interessenklage und im Falle der Exekutionsführung jener Zeitpunkt maßgebend, in dem sich die Exekution als fruchtlos erwies.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0004810Dokumentnummer
JJR_19221121_OGH0002_0020OB01056_2200000_001