Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der, sei es auch in einer privaten Angelegenheit, das besondere Vertrauen, das ihm als einem Angehörigen des Rechtsanwaltsstandes entgegengebracht werden muß, mißbraucht, untergräbt dadurch in empfindlicher Weise die Grundlagen der Ehre und des Ansehens seines Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0056114Dokumentnummer
JJR_19221123_OGH0002_0000DS00022_2200000_001