Norm
AngG §23 IARechtssatz
Die nach § 23 AngG gebührende Abfertigung begründet keinen Anspruch des gekündigten Angestellten auf Fortgenuß der Dienstwohnung nach Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern nur einen solchen auf angemessene Geldentschädigung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Kündigung, Entschädigung, WohnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0028302Dokumentnummer
JJR_19221202_OGH0002_0030OB01100_2200000_001