Norm
AO §10Rechtssatz
Auch nach Eröffnung und während des Ausgleichsverfahrens sind bei Bescheinigung konkreter Gefahr einstweilige Verfügungen zulässig. Die Tatsache der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens genügt hiezu nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0005424Dokumentnummer
JJR_19221205_OGH0002_0030OB01108_2200000_001