Norm
DSt 1872 §2 IRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der die Befürwortung des Gesuches seines wegen Ehrenbeleidigung verurteilten Beleidigers um nachträgliche Strafmilderung davon abhängig macht, daß von diesem vorher seine, mit der Ehrenbeleidigung in keinem Zusammenhang stehenden privatrechtlichen Ansprüche befriedigt werden, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0056916Dokumentnummer
JJR_19221214_OGH0002_0000DS00040_2200000_001