TE Vfgh Beschluss 2007/12/1 B2000/07

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Veröffentlicht am 01.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §85 Abs2

Spruch

Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die von einem deutschen Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 29. August 2007.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 - zugestellt am 31. Oktober 2007 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder gemäß §5 Abs1 des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I 2000/27, durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden ausländischen Rechtsanwalt aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzubringen.

2. Mit Schriftsatz vom 21. November 2007 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 27. November 2007 - ersuchte der deutsche Rechtsanwalt um Erstreckung der vierwöchigen Frist um weitere zwei Wochen.

Der Antrag auf Fristverlängerung ist zurückzuweisen, weil eine Erstreckung der Frist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. VfSlg. 9706/1983, 13.858/1994, VfGH 10.10.2001, B854/01); die dem Beschwerdeführer ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.

3. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2000.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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