RS OGH 1923/1/11 Ds26/22

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Veröffentlicht am 11.01.1923
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Es begründet eine Verletzung der einem Anwalte dem Prozeßgegner gegenüber obliegenden Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt zum Zwecke der Einschüchterung des Gegners einen Vertreter der Presse zu einer Verhandlung ladet, in der Privatverhältnisse sehr heikler Natur des Gegners berührt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • Ds 26/22
    Entscheidungstext OGH 11.01.1923 Ds 26/22
    Veröff: SSt III/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0056422

Dokumentnummer

JJR_19230111_OGH0002_0000DS00026_2200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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