Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Es begründet eine Verletzung der einem Anwalte dem Prozeßgegner gegenüber obliegenden Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt zum Zwecke der Einschüchterung des Gegners einen Vertreter der Presse zu einer Verhandlung ladet, in der Privatverhältnisse sehr heikler Natur des Gegners berührt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0056422Dokumentnummer
JJR_19230111_OGH0002_0000DS00026_2200000_001