RS OGH 1923/1/16 3Ob12/23

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Veröffentlicht am 16.01.1923
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Norm

AußStrG §174 D

Rechtssatz

Wenn nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben festgestellt wird, daß dieser vor dem Erblasser verstorben war, so können die gesetzlichen Erben nicht die Wiedereröffnung der Verlassenschaftsabhandlung begehren; es steht ihnen nur der ordentliche Rechtsweg offen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 12/23
    Entscheidungstext OGH 16.01.1923 3 Ob 12/23
    SZ 5/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0008399

Dokumentnummer

JJR_19230116_OGH0002_0030OB00012_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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