Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Wenn nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben festgestellt wird, daß dieser vor dem Erblasser verstorben war, so können die gesetzlichen Erben nicht die Wiedereröffnung der Verlassenschaftsabhandlung begehren; es steht ihnen nur der ordentliche Rechtsweg offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0008399Dokumentnummer
JJR_19230116_OGH0002_0030OB00012_2300000_001