Norm
ZPO §448 aRechtssatz
Bei einer Streitsache, die beim Einbringen der Klage nach ordentlichem bezirksgerichtlichen Verfahren zu verhandeln war, darf bei Bestand der IV GEN über Parteiantrag die Bewertung des Streitgegenstandes im Einklang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen bis zum Schlusse der Verhandlung in erster Instanz erhöht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0041710Dokumentnummer
JJR_19230117_OGH0002_0010OB00056_2300000_001