Norm
EO §394Rechtssatz
Der dem Gegner der gefährdeten Partei gemäß § 394 Abs 1 EO zustehende Ersatzanspruch kann über die Summe der ihm schon vom Rekursgerichte bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zugesprochenen Kosten hinausgehen, insbesondere auch die Kosten des hiedurch gegenstandslos gewordenen Widerspruches umfassen. In diesem Belange steht der Anfechtung eines abändernden Beschlusses der zweiten Instanz § 528 ZPO nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0005701Dokumentnummer
JJR_19230220_OGH0002_0030OB00084_2300000_001