RS OGH 1923/2/20 3Ob84/23

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Veröffentlicht am 20.02.1923
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Norm

EO §394

Rechtssatz

Der dem Gegner der gefährdeten Partei gemäß § 394 Abs 1 EO zustehende Ersatzanspruch kann über die Summe der ihm schon vom Rekursgerichte bei Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zugesprochenen Kosten hinausgehen, insbesondere auch die Kosten des hiedurch gegenstandslos gewordenen Widerspruches umfassen. In diesem Belange steht der Anfechtung eines abändernden Beschlusses der zweiten Instanz § 528 ZPO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/23
    Entscheidungstext OGH 20.02.1923 3 Ob 84/23
    SZ 5/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0005701

Dokumentnummer

JJR_19230220_OGH0002_0030OB00084_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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