Norm
EO §250Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Sache gesetzlich der Exekution entzogen ist, muß schon im Rechtsstreite über deren Übergabe als Pfand getroffen und darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Eine Turmglocke gehört zu den im § 250 EO bezeichneten Sachen, wenn sie nach kirchlicher Weihe ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003413Dokumentnummer
JJR_19230313_OGH0002_0010OB00115_2300000_001