RS OGH 1923/3/13 1Ob115/23

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Veröffentlicht am 13.03.1923
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Norm

EO §250

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob eine bestimmte Sache gesetzlich der Exekution entzogen ist, muß schon im Rechtsstreite über deren Übergabe als Pfand getroffen und darf nicht auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen werden. Eine Turmglocke gehört zu den im § 250 EO bezeichneten Sachen, wenn sie nach kirchlicher Weihe ihrer Bestimmung gemäß verwendet wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 115/23
    Entscheidungstext OGH 13.03.1923 1 Ob 115/23
    SZ 5/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003413

Dokumentnummer

JJR_19230313_OGH0002_0010OB00115_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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