Beisatz: Auch die Klage nach § 48 GmbHG ist formell namens der Minderheit (nicht eines Einzelgesellschafters) zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft. (T1) Veröff: SZ 50/51 = EvBl 1977/240 S 554 = NZ 1979,8
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden. (T2)