Norm
EO §278Rechtssatz
Der Ersteher erwirbt das Eigentum an den versteigerten Fahrnissen nicht schon durch den Zuschlag; es muß auch ein Akt der Übergabe (§§ 425 ff ABGB) hinzutreten. Hängt die Entscheidung in diesem Belange nur von Rechtsfragen ab, so ist sie im Exekutionsverfahren zu treffen. Zu den bei der Einstellung der Exekution aufzuhebenden Exekutionsakten gehört auch der Zuschlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003757Dokumentnummer
JJR_19230418_OGH0002_0010OB00263_2300000_002