Norm
ZPO §541Rechtssatz
Nach Bewilligung der Wiederaufnahme darf zur Hauptsache nur so weit verhandelt werden, als die Ergebnisse und Feststellungen des aufgehobenen Urteiles durch die Wiederaufnahmegründe ihre Grundlage verloren haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0044693Dokumentnummer
JJR_19230424_OGH0002_0020OB00256_2300000_001