RS OGH 1923/5/3 2Ob296/23, 7Ob61/72, 6Ob210/73, 5Ob122/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1923
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Norm

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271

Rechtssatz

Der von der ehelichen Mutter gegen den Vater erhobene Anspruch auf Unterhaltsleistung für das in ihrer Obsorge stehende Kind bildet keinen Grund, für dieses einen Kurator aufzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 296/23
    Entscheidungstext OGH 03.05.1923 2 Ob 296/23
    Veröff: SZ 5/117
  • 7 Ob 61/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 7 Ob 61/72
    Beisatz: Es ist schon auf Grund der auch der Mutter obliegenden Fürsorgeverpflichtung letzterer die Befugnis einzuräumen, dafür zu sorgen, dass der Vater den ihm seinen Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachkommt, und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen (ZBl 1925,41 und andere Entscheidungen). (T1)
  • 6 Ob 210/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 6 Ob 210/73
    Beis wie T1; Beisatz: Lediglich im Falle einer Interessenkollision kann die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich werden. (T2)
  • 5 Ob 122/09s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
    Ähnlich; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0049427

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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