Norm
ZPO §502 Abs4 ERechtssatz
Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil erster Instanz vom Berufungsgerichte wegen Verfahrensmängeln aufgehoben, so bedarf das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zu seiner Anfechtbarkeit der ausdrücklichen Erklärung des Berufungsgerichtes, daß die Revision zulässig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0042820Dokumentnummer
JJR_19230515_OGH0002_0020OB00328_2300000_001