Norm
EO §39 IRechtssatz
Die exekutive Verwahrung ist nach Einstellung der Exekution von Amts wegen aufzuheben und rückgängig zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0001067Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012