Norm
ABGB §344Rechtssatz
Wer in Ausübung der Selbsthilfe dem Beschädiger seines Eigentums zwecks Identifizierung einen Gegenstand wegnimmt und diesen bei der Polizei erlegt, kann nicht mit der Eigentumsklage auf dessen Herausgabe belangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0010328Dokumentnummer
JJR_19230911_OGH0002_0020OB00646_2300000_001