Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung bestimmter beweglicher Sachen oder beweglicher Sachen bestimmter Gattung ist nicht nach §§ 353 und 354 EO, sondern nur nach §§ 346 bis 348 EO zu bewilligen und zu vollziehen, und zwar nach § 346 EO auch dann, wenn im Exekutionsantrage nicht angegeben ist, in wessen Gewahrsame sich diese Sachen befinden. Lautet der Exekutionstitel zugleich auf weitere Erfüllungshandlungen, zB Verpackung, Versendung, Versicherung dieser Sachen usw, so kann mit der Exekution nach §§ 346 bis 348 EO betreffs der Hauptsache auch die Exekution nach §§ 353 oder 354 EO hinsichtlich dieser weiteren Verbindlichkeiten erwirkt, jedoch erst vollzogen werden, wenn die Exekution nach §§ 346 bis 348 EO zum Ziele geführt hat. Die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen, die nach der Natur des Anspruches vorerst vom Verpflichteten oder auf seine Veranlassung hergestellt werden müssen, ist nicht nach § 346 EO, sondern nach §§ 353 oder 354 EO zu erwirken.