Norm
EO §261Rechtssatz
Der im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Sicherstellung der auf ausländische Währung lautenden Forderung erfolgte gerichtliche Erlag einer Summe in österreichischen (Kronen) ist noch nicht Zahlung, daher keine Unterlage für eine Oppositionsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0003730Dokumentnummer
JJR_19231106_OGH0002_0010OB00619_2300000_001