Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der einen Vertrag mit einer Partei trotz obwaltender Bedenken bezüglich ihrer Geistesbeschaffenheit abschließt oder hiebei den ihm bekannten Anwalt dieser Partei nicht zuzieht, beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0055063Dokumentnummer
JJR_19231108_OGH0002_0000DS00032_2300000_001