RS OGH 1923/11/8 4Os529/23, 11Os181/83 (11Os196/83), 14Os123/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1923
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Norm

StPO §246 ff

Rechtssatz

Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 529/23
    Entscheidungstext OGH 08.11.1923 4 Os 529/23
    Veröff: SSt III/96
  • 11 Os 181/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 11 Os 181/83
    Beisatz: Eine zeugenschaftliche Vernehmung einer Person in einer auch gegen sie als Angeklagten (Beschuldigten) durchgeführten Hauptverhandlung ist unzulässig, mag auch die Vernehmung zu einer Tat vorgenommen werden, deretwegen sie nicht unter Anklage steht. (T1) Veröff: RZ 1984/43 S 131
  • 14 Os 123/17w
    Entscheidungstext OGH 06.03.2018 14 Os 123/17w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0098083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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