Norm
StPO §246 ffRechtssatz
Es ist unzulässig, in einem Strafverfahren einen Angeklagten über die für die Schuld eines anderen Angeklagten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0098083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018