Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1174 ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0022095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010