RS OGH 1923/12/4 2Ob795/23, 5Ob606/82, 10Ob2463/96w, 5Ob129/02k, 7Ob135/03h, 3Ob244/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1923
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Norm

ABGB §1174
GewO §9
GewO §39 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1174 ABGB findet nur auf solche Verträge Anwendung, bei denen für die Erfüllung einer unerlaubten Handlung ein Entgelt gegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 795/23
    Entscheidungstext OGH 04.12.1923 2 Ob 795/23
    Veröff: SZ 5/288
  • 5 Ob 606/82
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 5 Ob 606/82
  • 10 Ob 2463/96w
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2463/96w
  • 5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
    Auch; Beisatz: §1174 ABGB schließt eine Rückforderung nicht schon dann aus, wenn das Gegebene ein verbotenes Verhalten begünstigt. (T1)
  • 7 Ob 135/03h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 135/03h
    Auch; Beisatz: Zur Bewirkung einer unerlaubten Handlung ist nur gegeben, was nach der Absicht der Beteiligten - nach dem Geschäftszweck - Entgelt (Belohnung) unerlaubter Tätigkeit sein soll. (T2); Beisatz: Hier können die gegenständlichen Zahlungen keineswegs als Entgelt für eine Sache bei einem verbotenen Austauschgeschäft angesehen werden, sondern stellen sich vielmehr nach der aus der Vereinbarung eindeutig zu erschließenden Absicht der Parteien als Belohnung (Entgelt) für eine unerlaubte "Tätigkeit" - nämlich die Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung iSd § 39 GewO gegenüber der Gewerbebehörde dar. Da die von der Klägerin geleisteten Zahlungen also eine Entlohnung des gesetzwidrigen Verhaltens des Beklagten bezweckten, schließt § 1174 Abs 1 ABGB den gegenständlichen Rückforderungsanspruch aus. (T3)
  • 3 Ob 244/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 244/09t
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0022095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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