RS OGH 1923/12/18 2Ob845/23

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Veröffentlicht am 18.12.1923
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Norm

ZPO §575

Rechtssatz

Wurde die auf Grund eines Vergleiches bewilligte Exekution zur Räumung einer Wohnung wegen eines Vollzugshindernisses nicht durchgeführt, so kann auch nach Verlauf von sechs Monaten und vierzehn Tagen seit dem Nichtvollzuge die Fortsetzung der Exekution beantragt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 845/23
    Entscheidungstext OGH 18.12.1923 2 Ob 845/23
    Veröff: SZ 5/314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0044918

Dokumentnummer

JJR_19231218_OGH0002_0020OB00845_2300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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