RS OGH 1924/1/8 1Ob3/24, 4Ob98/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.1924
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Norm

ZPO §193
ZPO §477 Z4

Rechtssatz

Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/24
    Entscheidungstext OGH 08.01.1924 1 Ob 3/24
    Veröff: SZ 6/5
  • 4 Ob 98/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 98/10f
    Vgl auch; Beisatz: Die überraschende Urteilsfällung ohne Schluss der Verhandlung kann das rechtliche Gehör beschneiden und insoweit eine Nichtigkeit bewirken. (T1); Veröff: SZ 2010/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0036991

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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