Norm
ZPO §193Rechtssatz
Nichtigkeit, weil ohne Schließung der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle sofort, ohne neuerliche Streitverhandlung, das Urteil gefällt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0036991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013