RS OGH 1924/1/29 3Ob64/24, 1N507/01, 8Ob39/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1924
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Norm

ZPO §477 Z1 D1

Rechtssatz

Nichtigkeit, weil ein Richter in der zweiten Instanz mitwirkte, der in erster Instanz ein aufgehobenes Urteil in derselben Sache gefällt hatte?

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/24
    Entscheidungstext OGH 29.01.1924 3 Ob 64/24
    Veröff: SZ 6/38
  • 1 N 507/01
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 N 507/01
    Vgl; Beisatz: Der Tatbestand des § 20 Z 5 JN ist auch dann verwirklicht, wenn ein Richter zwar nicht die unmittelbar angefochtene Entscheidung fällte, sondern an einer Vorentscheidung mitwirkte, die aber gleichzeitig mit der angefochtenen Entscheidung der Beurteilung des Rechtsmittelgerichtes unterliegt oder welche die Grundlage für die angefochtene Entscheidung bildet. (T1) Beisatz: Die Bestimmung des § 20 Z 5 JN bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat. (T2)
  • 8 Ob 39/06b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 39/06b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht (wie auch das Erstgericht) die Richtigkeit der als bindend übernommenen Feststellungen gar nicht beurteilt. Es trifft daher nicht zu, dass der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichtes die Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu beurteilen hatte. Die Situation ist somit im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wie die Mitwirkung des im Zivilverfahren entscheidenden Richters in einem dem Zivilprozess zugrunde liegenden Strafverfahren. Auch für diesen Fall liegt aber nach herrschender Auffassung kein Fall der Ausgeschlossenheit vor. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0042194

Dokumentnummer

JJR_19240129_OGH0002_0030OB00064_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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