RS OGH 1924/2/5 3Ob79/24, 1Ob631/77, 1Ob290/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1924
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Norm

ABGB §329

Rechtssatz

Der redliche Besitzer einer Sache kann über sie wie ein Eigentümer verfügen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/24
    Entscheidungstext OGH 05.02.1924 3 Ob 79/24
    SZ 6/48
  • 1 Ob 631/77
    Entscheidungstext OGH 06.07.1977 1 Ob 631/77
    Beisatz: Dazu gehört auch die Überlassung des Besitzes oder Eigentums an einen Dritten, auch durch Veräußerung. (T1)
  • 1 Ob 290/02g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 290/02g
    Beisatz: Bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts rechtfertigt den Schluss, dass dieses Objekt bei Unterbleiben der angefochtenen Rechtshandlung in die Konkursmasse gefallen wäre. (T2); Veröff: SZ 2003/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0010200

Dokumentnummer

JJR_19240205_OGH0002_0030OB00079_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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