TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/13 2001/05/0569

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien in Wien I, Rathaus, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 2001, Zl. 600.616/6- II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Waizenkichen in Waizenkirchen, Marktplatz 3,

2. Dr. Mag. Alexander Weichselbaumer in Wien, bzw. in Waizenkirchen, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters abgewiesen, den Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters festzusetzen, und festgestellt, dass der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibt. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Zweitmitbeteiligte die Beschwerdelegitimation in Zweifel zieht, weil die Beschwerde von der Vizebürgermeisterin unterfertigt wurde, ist er auf § 94 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zu verweisen. Auch ist zwar richtig, dass die Beschwerde auf Art 131 Abs. 2 B-VG gestützt wurde, es liegt aber in Wahrheit eine solche nach Art 131 Abs. 1 B-VG vor, wobei der unrichtigen Bezeichnung hier keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050569.X00

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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