Norm
ABGB §988Rechtssatz
Hat sich in einem Scheidungsvergleich der Ehemann zu einer Unterhaltsleistung in einem bestimmten prozentuellen Anteil seiner jeweiligen Dienstesbezüge verpflichtet, so berechtigt die Tatsache der seither eingetretenen Geldentwertung die Ehefrau an sich noch nicht zu dem Begehren auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0025628Dokumentnummer
JJR_19240311_OGH0002_0020OB00165_2400000_001