RS OGH 1924/5/20 1Ob381/24, 7Ob267/00s

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Veröffentlicht am 20.05.1924
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Norm

GBG 1955 §61 B3

Rechtssatz

Die Streitanmerkung setzt die aufrechte Erledigung der Klage beziehungsweise Zulassung der Klageänderung voraus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 381/24
    Entscheidungstext OGH 20.05.1924 1 Ob 381/24
    Veröff: SZ 6/190
  • 7 Ob 267/00s
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 7 Ob 267/00s
    nur: Die Streitanmerkung setzt die aufrechte Erledigung der Klage voraus. (T1) Beisatz: Wird die Klage vom Gericht zurückgewiesen, ohne dass das Verfahren eingeleitet wird, so kann es zu einem Urteil darüber nicht kommen und das Ansuchen um Streitanmerkung ist sofort abzuweisen. (T2); Veröff: SZ 73/190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0060389

Dokumentnummer

JJR_19240520_OGH0002_0010OB00381_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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