Norm
AußStrG §127Rechtssatz
§ 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0008043Dokumentnummer
JJR_19240611_OGH0002_0010OB00436_2400000_001