RS OGH 1924/6/11 1Ob436/24, 5Ob598/78

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Veröffentlicht am 11.06.1924
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Norm

AußStrG §127

Rechtssatz

§ 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt, doch hat der bedingt erklärte Erbe vorläufig die Inventurskosten selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 436/24
    Entscheidungstext OGH 11.06.1924 1 Ob 436/24
    SZ 6/215
  • 5 Ob 598/78
    Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 598/78
    nur: § 127 AußStrG ist kein Hindernis, die Inventur vorzunehmen, wenn bei widersprechenden Erbserklärungen eine bedingte Erbserklärung vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0008043

Dokumentnummer

JJR_19240611_OGH0002_0010OB00436_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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