Norm
ABGB §585Rechtssatz
Die auf Grund der vor drei Zeugen abgegebenen Erklärung des Erblassers, daß alle Sachen der Frau gehören, von dieser überreichte Erbserklärung ist anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0007961Dokumentnummer
JJR_19240625_OGH0002_0020OB00472_2400000_001