Norm
StPO §464Rechtssatz
Eine Angabe der Umstände, welche die Berufung begründen sollen, ist im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Unter Strafe im § 464 StPO ist auch die Nebenstrafe zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0101772Dokumentnummer
JJR_19240725_OGH0002_0040OS00285_2400000_001