Norm
ABGB §934Rechtssatz
Die Erklärung des Beklagten, das zum gemeinen Werte Fehlende nachtragen zu wollen, ist im Urteile zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0021626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020