Norm
JN §99Rechtssatz
Gegen den Erben ist der Vermögensgerichtsstand an dem Orte begründet, an dem sich ein Vermögen der Verlassenschaft befindet, zu der er sich als Erbe erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0046962Dokumentnummer
JJR_19241118_OGH0002_0020OB00803_2400000_001