Norm
ZPO §595 Z3 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Daß der Schiedsspruch von den Schiedsrichtern nicht unterfertigt wurde, berechtigt nicht zur Unwirksamkeitsklage nach § 595 Z 3 ZPO, wenn der Mangel noch vor der Klage durch Zustellung einer zweiten, von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung des Schiedsspruches behoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0045229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022