Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Spulermeister, Haspelmeister, Vorwerkmeister und Warenübernehmer sind Angestellte, welche höhere, nicht kaufmännische Dienste leisten. Webmeister sind nicht solche Angestellte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Werkmeister, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0027888Dokumentnummer
JJR_19241209_OGH0002_0030OB00919_2400000_001