TE Vfgh Beschluss 1998/12/16 B431/98 - B931/98

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
VfGG §86
VfGG §88
ZPO §50 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit infolge Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Jänner 1998 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, daß er über Ungarn eingereist sei und somit im Sinne des §4 AsylG 1997 Schutz vor Verfolgung im sicheren Drittstaat finden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.

II. 1. In einem Schreiben vom 7. April 1998 teilte die Bundespolizeidirektion Linz dem Bundesasylamt mit, daß der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn zurück- bzw. abgeschoben werden könne. Mit Einlangen dieser Mitteilung beim Bundesasylamt, also mit 7. April 1998, ist der angefochtene Bescheid infolge §4 Abs5 AsylG 1997 außer Kraft getreten.

Damit ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer - der sich auch in diesem Sinn erklärte - klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in Anwendung des §86 VerfGG einzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG unter Bedachtnahme auf den sinngemäß heranzuziehenden §50 Abs2 ZPO; im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

III. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B431.1998

Dokumentnummer

JFT_10018784_98B00431_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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