RS OGH 1925/1/9 2Ob15/25, 1Ob112/00b, 3Ob23/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1925
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Norm

ABGB §1497 I
ZPO §261

Rechtssatz

Im Falle eines Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO ist der Tag des Einlangens der Klage bei dem zuerst angerufenen Gerichte sowohl für die Prüfung der Frage der Einhaltung einer Notfrist als auch für die Prüfung der Frage, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinne des § 1497 ABGB eingetreten ist, maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 15/25
    Entscheidungstext OGH 09.01.1925 2 Ob 15/25
    Veröff: SZ 7/6
  • 1 Ob 112/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 112/00b
    Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122
  • 3 Ob 23/10v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 23/10v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0034610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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