RS OGH 1925/1/17 1Ob9/25, 3Ob308/98k

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Veröffentlicht am 17.01.1925
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Norm

AngG §23 IA

Rechtssatz

Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber kann der Angestellte die vertragsmäßig zugesicherte Abfertigung, soweit sie die gesetzliche übersteigt, erst nach Ablauf des Zeitraumes fordern, für den der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/25
    Entscheidungstext OGH 17.01.1925 1 Ob 9/25
    Veröff: SZ 7/14
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Vgl auch; nur: Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. (T1) Beisatz: Die gesetzliche Abfertigung ist in ihrem Wesen Entgelt. Der Versorgungscharakter und Überbrückungscharakter tritt bei der gesetzlichen Abfertigung in den Hintergrund. Die freiwillige Abfertigung ist ausschließlich dazu bestimmt, dem Arbeitnehmer möglichst den Einkommensausfall zu ersetzen, den er durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleidet. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Abfertigungsvertrag, Höhe, Umfang, Ausmaß, Ende, Beendigung, Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0028306

Dokumentnummer

JJR_19250117_OGH0002_0010OB00009_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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