Norm
AngG §23 IARechtssatz
Abfertigung nach dem Gesetz und nach Vertrag. Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstvertrages durch den Dienstgeber kann der Angestellte die vertragsmäßig zugesicherte Abfertigung, soweit sie die gesetzliche übersteigt, erst nach Ablauf des Zeitraumes fordern, für den der Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Abfertigungsvertrag, Höhe, Umfang, Ausmaß, Ende, Beendigung, FälligkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0028306Dokumentnummer
JJR_19250117_OGH0002_0010OB00009_2500000_001