Norm
EKHG §19Rechtssatz
(Zum AutomobilhaftpflichtG) Haftung des Unternehmers einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte für den Unfall, den derjenige, dessen er sich bei Ausführung einer Reparatur bediente, bei einer Probefahrt veranlaßte. Auslagen für den Beschädigten (zur Aufbesserung der Pflege) können vor Ersatz an einen Dritten, der sie vorläufig bestritt, gefordert werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0059412Dokumentnummer
JJR_19250120_OGH0002_0020OB00009_2500000_001