RS OGH 1925/1/20 2Ob9/25

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Veröffentlicht am 20.01.1925
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Norm

EKHG §19

Rechtssatz

(Zum AutomobilhaftpflichtG) Haftung des Unternehmers einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte für den Unfall, den derjenige, dessen er sich bei Ausführung einer Reparatur bediente, bei einer Probefahrt veranlaßte. Auslagen für den Beschädigten (zur Aufbesserung der Pflege) können vor Ersatz an einen Dritten, der sie vorläufig bestritt, gefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 9/25
    Entscheidungstext OGH 20.01.1925 2 Ob 9/25
    Veröff: SZ 7/18

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0059412

Dokumentnummer

JJR_19250120_OGH0002_0020OB00009_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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