TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/13 2001/05/0864

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Veröffentlicht am 13.11.2001
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs6;
MeldeG 1991 §17;
VwGG §34 Abs1;
WStV 1968 §94 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 2001, Zl. 604.110/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, vertreten durch Dr. Günther Harasser und Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwälte in Kitzbühel, Rathausplatz 2, 2. Dr. Klaus Nierlich in 1210 Wien, Schwaigergasse 22/4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nach Durchführung eines Reklamationsverfahrens der Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters abgewiesen, den Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters festzusetzen, und festgestellt, dass der Hauptwohnsitz der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters verbleibt. Die Entscheidung sei auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen worden, die zur Mitwirkung im besonderen Maße verpflichtet seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Erstmitbeteiligte begehrt die Zurückweisung der Beschwerde, weil sie von Dr. Grete Laska unterfertigt wurde und keine Genehmigung des Gemeinderates vorliegt.

Damit verkennt der Erstmitbeteiligte, dass gemäß § 94 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung der Bürgermeister mit Ausnahme des Vorsitzes im Gemeinderat von den Vizebürgermeistern vertreten wird. Es muss als notorisch angesehen werden, wer in Wien Vizebürgermeister ist. Durch die Unterfertigung unterhalb der Funktionsbezeichnung: "Der Bürgermeister der Stadt Wien" wurde das Vertretungsverhältnis in unzweifelhafter Weise offengelegt.

Abgesehen davon, dass gemäß § 97 lit. e Wiener Stadtverfassung die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof in den Wirkungsbereich des Stadtsenates (und nicht des Gemeinderates) fällt, ist nach § 17 MeldeG der Bürgermeister selbst zur Beschwerdeerhebung legitimiert; er handelt allenfalls materiell, jedenfalls aber nicht formell als Organ der Gemeinde.

Der angefochtene Bescheid trägt ein Datum nach Inkrafttreten des Meldegesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 2001, BGBl. I Nr. 28/2001. Es wäre demgemäß eine Wohnsitzerklärung der betroffenen Partei zum erforderlichen Nachweis der die Antragsvoraussetzung bildenden Behauptungen, sie habe einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der betreffenden Gemeinde, einzuholen gewesen. Da diese Wohnsitzerklärung nicht eingeholt wurde, lagen die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz nicht vor. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, in der Sache inhaltlich zu entscheiden (vgl. dazu die ausführliche Begründung der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2001, Zlen. 2001/05/0209 und 2001/05/0198, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. November 2001

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050864.X00

Im RIS seit

18.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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