RS OGH 1925/1/28 2Ob905/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1925
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Das Sicherinnern oder Erinnertwerden an eine im Prozesse vergessene Tatsache ist kein Inkenntnisgelangen einer neuen Tatsache. Nur unverschuldetes Vergessen schadet dem Wiederaufnahmskläger nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 905/24
    Entscheidungstext OGH 28.01.1925 2 Ob 905/24
    Veröff: SZ 7/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0044471

Dokumentnummer

JJR_19250128_OGH0002_0020OB00905_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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