Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Das Sicherinnern oder Erinnertwerden an eine im Prozesse vergessene Tatsache ist kein Inkenntnisgelangen einer neuen Tatsache. Nur unverschuldetes Vergessen schadet dem Wiederaufnahmskläger nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0044471Dokumentnummer
JJR_19250128_OGH0002_0020OB00905_2400000_001