RS OGH 1925/2/6 1Ob15/25, 9Ob26/00i, 7Ob160/02h, 9Ob76/17t, 3Ob216/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1925
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Norm

ABGB §1500

Rechtssatz

Die laufende Ersitzung wird durch den Eintritt eines neuen bücherlichen Eigentümers unterbrochen, der sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäftes als auch in dem der bücherlichen Eintragung den wahren Sachverhalt weder kannte noch kennen mußte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/25
    Entscheidungstext OGH 06.02.1925 1 Ob 15/25
    Veröff: SZ 7/37
  • 9 Ob 26/00i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
    Auch
  • 7 Ob 160/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 160/02h
    Auch; Beisatz: Der Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos, unterbricht auch die laufende Ersitzung und hindert die Besitzanrechnung. (T1); Beisatz: Die nachträgliche Kenntnis der Rechte eines Dritten ist grundsätzlich ohne Bedeutung. (T2)
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    Auch
  • 3 Ob 216/18p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 216/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0034754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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