Norm
ABGB §1333Rechtssatz
(Zum EBR) Die Eisenbahn hat dem geschädigten Verfrächter den eingeklagten Schadensbetrag von dem Zeitpunkte an aufzuwerten (für den konkreten Schaden aufzukommen), in dem sie mit der Zahlung in verschuldeten Verzug geriet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0032025Dokumentnummer
JJR_19250218_OGH0002_0020OB00132_2500000_001