Norm
DSt 1872 §59Rechtssatz
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Wenn wegen eines Tatbestandes, bezüglich dessen der Disziplinarrat bereits rechtskräftig erkannt hat, daß kein Grund zu einer disziplinären Behandlung eines Rechtsanwaltes vorliegt, von anderer Seite eine neue Anzeige eingebracht wird, ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0056208Dokumentnummer
JJR_19250305_OGH0002_0000DS00064_2400000_001