RS OGH 1925/3/5 Ds64/24

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Veröffentlicht am 05.03.1925
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Norm

DSt 1872 §59

Rechtssatz

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte. - Wenn wegen eines Tatbestandes, bezüglich dessen der Disziplinarrat bereits rechtskräftig erkannt hat, daß kein Grund zu einer disziplinären Behandlung eines Rechtsanwaltes vorliegt, von anderer Seite eine neue Anzeige eingebracht wird, ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zulässig.

Entscheidungstexte

  • Ds 64/24
    Entscheidungstext OGH 05.03.1925 Ds 64/24
    Veröff: SSt V/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0056208

Dokumentnummer

JJR_19250305_OGH0002_0000DS00064_2400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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