Norm
AußStrG §102Rechtssatz
Dem unbedingt erbserklärten Erben ist, auch wenn er nur Teilerbe ist, auf seinen Antrag behufs Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses im Sinne des § 102 AußStrG die gerichtliche Schätzung des gesamten Nachlasses zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0007820Dokumentnummer
JJR_19250317_OGH0002_0020OB00233_2500000_001